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Arztpraxis
Datenschutz

Datenschutz: Worauf Sie bei der Videosprechstunde achten müssen

07 Dezember 2020   Lesezeit: 3 min   0 Kommentare

Der G-BA erlaubt vorerst bis zum 30.12.2020 die unbegrenzte Abrechnung von Videosprechstunden.

Vor der Pandemie wurde die Videosprechstunde kaum genutzt, aber die Coronakrise hat die Digitalisierung im Gesundheitswesen schneller vorangetrieben als gedacht. Die Videosprechstunde wird immer beliebter. Natürlich ersetzt sie den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nicht vollständig. Aber regelmäßige Kontrollen sowie die Anpassung der Medikation werden zurzeit auch über die Videosprechstunde abgewickelt. Der G-BA erlaubt zurzeit sogar die unbegrenzte Abrechnung von Videosprechstunden vorerst bis zum 30.12.2020. Wichtig ist, bei den Überlegungen eine Videosprechstunde anzubieten, den Datenschutz nicht aus den Augen zu verlieren.

Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde:

  • Die Teilnahme an der Videosprechstunde ist für alle Teilnehmer freiwillig.
  • Zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes findet sie in geschlossenen Räumen statt, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen.
  • Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen.
  • Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videosprechstunde nicht gestattet.

BMV-Ä: Dazu ist der Videodienstanbieter und Praxisinhaber verpflichtet

Die Videosprechstunden müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Diese finden Sie in der Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Darin ist festgeschrieben, dass die angebotene Technik über die entsprechenden Sicherheitsnachweise verfügen muss.

Beispiel:

  • Die Videosprechstunde muss während der gesamten Übertragung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sein (Datensicherheit!).
  • Die apparative Ausstattung sowie die elektronische Datenübertragung muss eine angemessene Kommunikation mit Ihren Patienten gewährleisten.

Vertragsärzte müssen die Patienten über die Videosprechstunde entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde gemäß § 3 der Anlage 31b des BMV-Ä informieren und eine Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters (gemäß DSGVO Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 7) einholen.

DSGVO: Ist eine Datensschutz-Folgeabschätzung erforderlich?

Werden Videosprechstunden abgehalten, fällt dies unter Punkt Nr. 16 der „Positiv-Liste für Verarbeitungstätigkeiten“ nach der DSGVO. Dann nämlich kommen in Arztpraxen Telemedizin-Lösungen zur detaillierten Bearbeitung von Krankheitsdaten zum Einsatz.

Daher müssen Praxisinhaber

  • eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA), also eine Risikoabschätzung durchführen.

Die DSGVO verpflichtet jeden, der eine DSFA durchführt, dazu, einen

  • Datenschutzbeauftragten zu benennen,

und zwar unabhängig davon, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis beschäftigt sind.

Wichtig: In der zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV geschlossen Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde nach § 291g Abs. 4 SGB V (Anlage 31b zum BMV-Ä) wurden die  datenschutzrechtlichen Anforderungen beschrieben.

Auf dieser Basis hält der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinlandpfalz aktuell die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durch die einzelnen PsychotherapeutInnen für obsolet, wenn die übrigen Vorgaben eingehalten werden.

Die Aussage des bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten aufgrund einer Beratungsanfrage der KVB bestätigt:

Wenn ein Praxisinhaber eine Videosprechstunde anbietet, muss dieser keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen und damit nicht aufgrund des Einsatzes einer Videosprechstunde einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Beratungsanfrage beim BayLDA; Stand: Dezember 2019). Begründet wird dies damit, dass eine ausreichende Risikoeindämmung beim Einsatz einer Videosprechstunde durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen erbracht werden kann. Eine individuelle Risikobeurteilung und Risikoeindämmung, die den Kern einer Datenschutz-Folgenabschätzung darstellt, wäre demnach nicht erforderlich.
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayern; Fragen und Antworten zur DS-GVO und Datenschutz in der Arztpraxis, Stand: 17.03.2020)

Empfehlung:

  1.  Stellen Sie sicher, dass es sich um einen zertifizierten Videodienstanbieter handelt (https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte-Videodienstanbieter.pdf).
  2.  Fragen Sie bei Ihrer zuständigen KV oder direkt bei Ihrem Landesdatenschutzbeauftragten nach.

Weitere Information zum Thema „Datenschutz in der Arztpraxis“ erhalten Sie hier.


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Autor

Renate Tief
Qualitätsmanagerin und -auditorin, selbstständige Consultingberaterin, Referentin und Autorin für Organisations- und Verwaltungsthemen im Gesundheitswesen



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Autor

Renate Tief
Qualitätsmanagerin und -auditorin, selbstständige Consultingberaterin, Referentin und Autorin für Organisations- und Verwaltungsthemen im Gesundheitswesen



Vor der Pandemie wurde die Videosprechstunde kaum genutzt, aber die Coronakrise hat die Digitalisierung im Gesundheitswesen schneller vorangetrieben als gedacht. Die Videosprechstunde wird immer beliebter. Natürlich ersetzt sie den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nicht vollständig. Aber regelmäßige Kontrollen sowie die Anpassung der Medikation werden zurzeit auch über die Videosprechstunde abgewickelt. Der G-BA erlaubt zurzeit sogar die unbegrenzte Abrechnung von Videosprechstunden vorerst bis zum 30.12.2020. Wichtig ist, bei den Überlegungen eine Videosprechstunde anzubieten, den Datenschutz nicht aus den Augen zu verlieren.

Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde:

  • Die Teilnahme an der Videosprechstunde ist für alle Teilnehmer freiwillig.
  • Zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes findet sie in geschlossenen Räumen statt, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen.
  • Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen.
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BMV-Ä: Dazu ist der Videodienstanbieter und Praxisinhaber verpflichtet

Die Videosprechstunden müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Diese finden Sie in der Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Darin ist festgeschrieben, dass die angebotene Technik über die entsprechenden Sicherheitsnachweise verfügen muss.

Beispiel:

  • Die Videosprechstunde muss während der gesamten Übertragung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sein (Datensicherheit!).
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Vertragsärzte müssen die Patienten über die Videosprechstunde entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde gemäß § 3 der Anlage 31b des BMV-Ä informieren und eine Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters (gemäß DSGVO Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 7) einholen.

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Daher müssen Praxisinhaber

  • eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA), also eine Risikoabschätzung durchführen.

Die DSGVO verpflichtet jeden, der eine DSFA durchführt, dazu, einen

  • Datenschutzbeauftragten zu benennen,

und zwar unabhängig davon, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis beschäftigt sind.

Wichtig: In der zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV geschlossen Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde nach § 291g Abs. 4 SGB V (Anlage 31b zum BMV-Ä) wurden die  datenschutzrechtlichen Anforderungen beschrieben.

Auf dieser Basis hält der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinlandpfalz aktuell die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durch die einzelnen PsychotherapeutInnen für obsolet, wenn die übrigen Vorgaben eingehalten werden.

Die Aussage des bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten aufgrund einer Beratungsanfrage der KVB bestätigt:

Wenn ein Praxisinhaber eine Videosprechstunde anbietet, muss dieser keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen und damit nicht aufgrund des Einsatzes einer Videosprechstunde einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Beratungsanfrage beim BayLDA; Stand: Dezember 2019). Begründet wird dies damit, dass eine ausreichende Risikoeindämmung beim Einsatz einer Videosprechstunde durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen erbracht werden kann. Eine individuelle Risikobeurteilung und Risikoeindämmung, die den Kern einer Datenschutz-Folgenabschätzung darstellt, wäre demnach nicht erforderlich.
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayern; Fragen und Antworten zur DS-GVO und Datenschutz in der Arztpraxis, Stand: 17.03.2020)

Empfehlung:

  1.  Stellen Sie sicher, dass es sich um einen zertifizierten Videodienstanbieter handelt (https://www.kbv.de/media/sp/Liste_zertifizierte-Videodienstanbieter.pdf).
  2.  Fragen Sie bei Ihrer zuständigen KV oder direkt bei Ihrem Landesdatenschutzbeauftragten nach.

Weitere Information zum Thema „Datenschutz in der Arztpraxis“ erhalten Sie hier.


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