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Arbeitsschutz
Corona

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – Wie Sie auch in Epidemie-Zeiten Ihrer Unterweisungspflicht nachkommen!

12 November 2020   Lesezeit: 2 min   0 Kommentare

Das Corona-Virus hat seit seiner Ausbreitung nicht nur das öffentliche Leben, sondern auch das Arbeiten verändert.

Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz

Neben dem bereits im April 2020 veröffentlichtem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im August 2020 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt gegeben. Für den Zeitraum der Corona-Pandemie konkretisiert diese Arbeitsschutzregel (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) neben den bereits geltenden regulatorischen Anforderungen (BioStoffV, ArbSchG usw.) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz bezogen auf Corona. 

Ziel der Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzes

Durch Einhaltung dieser Regel soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindert werden. 

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Detail

Die Arbeitsschutzregel beschreibt hierzu im Detail Schutzmaßnahmen der Arbeitsschutzstandards, wie u. a. die Arbeitsplatzgestaltung, Lüftung, der Umgang mit Arbeitsmitteln, die Arbeitszeit- und Pausengestaltung, das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung, die Arbeitsmedizinische Vorsorge sowie die Unterweisungspflicht und Empfehlungen zur aktiven Kommunikation. 

Unterweisung und aktive Kommunikation müssen weiterhin gewährleistet werden

Unterweisungen und eine aktive betriebsinterne Kommunikation müssen auch während einer Epidemie gewährleistet werden. Allgemeine und spezielle Anforderungen an Unterweisungen (z. B. die Dokumentation) gelten unverändert weiter. In Epidemie-Situationen ist die Unterweisung allerdings auch über elektronische Kommunikationsmittel möglich.

Frühzeitig Unterweisungen zu möglichen Gesundheitsrisiken durchführen

Die Unterweisung zu den möglichen Gesundheitsrisiken und den getroffenen Schutzmaßnahmen hat frühzeitig zu erfolgen, um der Verunsicherung und Angst der Beschäftigten durch die Vielzahl an teilweise widersprüchlichen Informationen über die Gefährdung durch SARS-CoV-2 entgegenzuwirken.

Unterweisungsmodus und Unterweisungsinhalte

Die Beschäftigten sind vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen über die epidemische Lage, arbeitsbedingten Gefährdungen durch SARS-CoV-2, Übertragungsrisiken und zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz zu unterweisen.

Weitere Themen der Unterweisung sind u. a.: Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren.

Hier finden Sie eine kostenlose Corona-Unterweisung für Ihre Zahnarztpraxis, Arztpraxis oder Ihr Unternehmen.


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Autor

Julia Beckmann
Qualitätsmanagement-Beauftragte & Auditorin (TÜV), Referentin und Autorin



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  • Arbeitssicherheit in Unternehmen
    € 1,90 mtl. pro Person *
  • Pflichtunterweisungen Arztpraxis
    € 4,20 mtl. pro Person *
  • Verwaltungsassistenz in der Zahnarztpraxis
    € 2,90 mtl. pro Person *

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Neben dem bereits im April 2020 veröffentlichtem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im August 2020 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt gegeben. Für den Zeitraum der Corona-Pandemie konkretisiert diese Arbeitsschutzregel (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) neben den bereits geltenden regulatorischen Anforderungen (BioStoffV, ArbSchG usw.) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz bezogen auf Corona. 

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